Beiträge

Aufnahmegebühren1:

Kinder und Jugendliche2:

EUR

20,-

Erwachsene:

EUR

40,-

Familien3:

EUR

60,-

Mitgliedsbeiträge1:

Kinder und Jugendliche2:

EUR

7,-

Erwachsene:

EUR

10,-

Familien3:

EUR

18,-

Ehrenmitglieder

EUR

0,-

 

Härtefallregelung

Auf schriftlichen Antrag kann der geschäftsführende Vorstand den zu entrichtenden Beitrag für das laufende Kalenderjahr angemessen senken, aussetzen oder stunden. Hierfür müssen Gründe vorliegen, die in der Person oder der wirtschaftlichen Situation der beantragenden Vereinsmitglieder liegen und die die Zahlung des vollen Beitragssatzes unzumutbar erscheinen lassen.

Ein entsprechender Antrag ist bis spätestens 31. Januar für das entsprechende Kalenderjahr beim geschäftsführenden Vorstand zu stellen, bzw. wenn neue Gründe im laufenden Jahr hinzutreten, innerhalb einer Frist von einem Monat. Der Vorstand darf seine Entscheidung jeweils nur für ein Kalenderjahr fällen, dass heißt im Falle des Fortdauerns der Gründe, ist der Antrag jedes Jahr neu zu stellen.

Erläuterungen und Fußnoten

1  Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren durch den Kassenwart eingezogen. Die Mitgliedsbeiträge werden halbjährlich zu gleichen Teilen jeweils Anfang März sowie Anfang September eingezogen.

Bei Beitragszahlung ohne Einzugsermächtigung wird eine jährliche Zusatzgebühr von EUR 10,- erhoben. Bankgebühren, die durch Rückforderungen von Lastschriften anfallen, werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

2  Als Kinder und Jugendliche gelten Mitglieder unter 18 Jahren. Für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, kann der Jugendbeitrag mit jährlichem Nachweis verlängert werden, solange das Mitglied für den Erhalt von Kindergeld berechtigt ist. Der Nachweis muss jeweils bis zum 31. Januar des Jahres erfolgt sein und gilt für maximal ein Jahr. Ansonsten wird im Folgejahr automatisch der Erwachsenenbeitrag berechnet. 

3  Eine Familienmitgliedschaft gilt für Ehepaare und Paare, die in eheähnlicher Gemeinschaft innerhalb eines Haushaltes leben, sowie deren für die Zahlung von Kindergeld berechtigten Kinder. Für volljährige Kinder ist entsprechend Fußnote 2 ebenfalls der jährliche Nachweis zu erbringen.